Der Wert einer Immobilie wird in Deutschland mit Hilfe von normierten Verfahren ermittelt.
Die gesetzliche Grundlage des Verkehrswerts findet sich in § 194 BauGB :
„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der
• in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht
• im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
• nach den rechtlichen Gegebenheiten und
• den tatsächlichen Eigenschaften,
• der sonstigen Beschaffenheit und
• der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung
• ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.“
Die Wertsteigerungspotentiale einer Immobilie hängen von vielen Parametern ab – ein Patentrezept gibt es in der Regel nicht. Eine grundlegende Analyse der Immobilie zeigt Handlungsspielräume auf, aus denen Strategien zur Wertsteigerung abgeleitet werden können.
Für die folgenden Bewertungsanlässe im allgemeinen Grundstücksverkehr ist der Verkehrswert nach dem Baugesetzbuch die maßgebliche Größe:
• Kauf / Verkauf
• Schenkung / Erbschaft
• Bewertung in Familiensachen, z. B. Scheidung
• Vermögensübersicht / Vermögensauseinandersetzung / strategische Vermögensplanung
• Verkehrswertermittlung für steuerliche Zwecke
Inhalt des Verkehrswertgutachtens ist die Ermittlung des Verkehrswertes. Nur Gutachten die den Vorschriften des § 194 BauGB und den einschlägigen Wertermittlungsvorschriften folgen, dürfen als Verkehrswertgutachten bezeichnet werden. Neben dem Resultat ist der Empfänger eines Gutachtens auch daran interessiert, auf welchem Weg der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist.
Die Honorare richten sich grundsätzlich nach der Höhe des ermittelten Verkehrswertes. Auslagen wie z.B. verauslagte Gebühren für amtliche Auszüge werden zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Beratungen und Sonderleistungen werden nur nach vorheriger Absprache nach Stundenaufwand in Rechnung gestellt.
Ein Sachverständiger ist eine Person, die auf einem bestimmten Gebiet überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen hat und diese besondere Sachkunde jedermann persönlich unparteiisch, unabhängig und objektiv zu Verfügung stellt.
Sachverständige für die Immobilienbewertung haben die Aufgabe, ihrem Auftraggeber eine neutrale, unabhängige und zutreffende Bewertung ihres Grundstücks zur Verfügung zu stellen. Prinzipiell kann es dabei für jedes Grundstück nur einen Verkehrswert geben.
Die Pflichten des Sachverständigen umfassen unter anderem:
• Höchstpersönliche Gutachtenerstattung
• Begrenzung auf das Fachgebiet
• Neutralität und Verschwiegenheit
• Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
• Versicherungspflicht
Ein Verbandssachverständiger des Bundesverbands deutscher Grundstückssachverständigen (BDGS) kann nur tätig werden, wenn er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch andere Sachverständigenleistungen (Beratungen, Überwachungen, Prüfungen) zu erbringen, nachweist.
Auszug aus der Verbandssachverständigenordnung § 2 Tätigkeitsgebiet
(1) Die Tätigkeit des Sachverständigen im Berufsverband hat den Zweck, Auftraggebern aller Art, auch Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
2) Die Tätigkeit umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.